Bauamt Infos


Grundsteuer

Allgemeines:

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Bemessungsbasis ist der vom Finanzamt Österreich festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.

Es wird zwischen Grundsteuer

  • Grundsteuer A : für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
  • Grundsteuer B : für Grundvermögen unterschieden.

Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer mittels Bescheid fest.

Steuermessbetrag  x  Hebesatz (max. 500 Prozent)  

=  jährliche Grundsteuer

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.

Wichtig:

Diese so genannte „Fortschreibung“ ist gesetzlich geregelt. Das heißt, im Jahr des Verkaufes oder der Weggabe hat die Grundsteuer der bisherige Besitzer zu bezahlen und erst ab dem Folgejahr (1.1.) der Besitznachfolger. Diese Vorgänge brauchen beim Finanzamt eine gewisse Bearbeitungszeit. 

PDF dazu:
Grundsteuer.pdf herunterladen (0.04 MB)


Haus- & Wohnungsverkauf

  • Wasserzähler ablesen, der Stand muss der Gemeinde bekanntgegeben werden (Formular Buchhaltung)
  • Auch ein Eigentümerwechsel müssen der Gemeinde bekanntgegeben werden
  • Bei Sterbefällen muss ein Zustellbevollmächtigter (für die Hausbesitzerabgaben) bekanntgegeben werden
  • Restmüll-, Altpapier- und Biotonne abmelden! (Pickerl bringen – Altpapiertonne - Leihtonne BAV)
  • Hunde müssen extra bei der neuen bzw. alten Gemeinde an- bzw. abgemeldet werden

Bitte beachten Sie bei einem Haus- oder Wohnungsverkauf folgende Punkte:

Informationen an die Buchhaltung

  • Lesen Sie bitte den Wasserzähler ab und geben Sie den aktuellen Stand schriftlich der Gemeinde bekannt. (Formular der Buchhaltung einfügen)
  • Sollten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung übergeben, bitten wir Sie auch diese Information der Gemeinde zu melden.
  • Bei einem Sterbefall von Haus- oder Wohnungsbesitzern, ersuchen wir Sie uns einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben. 

Informationen an den Bürgerservice

  • Bitte melden Sie die beim Haus oder der Wohnung angemeldete(n) Restmülltonne(n), Biotonne(n) und Altpapiertonne(n) ab. 
  • Für die Abmeldung der Restmüll- und/oder Biotonne benötigen wir bitte die Aufkleber!
  • Die Altpapiertonne wird vom Bauhof abgeholt, es handelt sich um eine Leihtonne vom Bezirksabfallverband (BAV).
  • Vergessen Sie auch nicht, dass Ihr Hund bei der alten Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde wieder angemeldet gehört – diese Meldung passiert       nicht automatisch!

Ein PDF dazu finden Sie hier:

Haus-_und_Wohnungsverkauf.pdf herunterladen (0.03 MB)


RVS Regelpläne


LO1 - LO6.pdf herunterladen (0.48 MB)

GR1 und GR4.pdf herunterladen (0.43 MB)

LF2 - 6.pdf herunterladen (0.97 MB)


Wasser- & Kanalanschluss

Wenn Sie im Vorhinein bereits einen Kostenvoranschlag für die Wasser- und Kanalanschlusskosten Ihres neuen Wohnhauses haben möchten, können Sie gerne beiliegendes Informationsschreiben zur Hand nehmen. Hier finden Sie alle Informationen für die eigene Berechnung Ihres Hauses. 

Falls Sie noch weitere Fragen bezüglich den Anschlussgebühren haben, können Sie sich gerne im Bauamt unter 07724 28 55-16 melden.

Wasseranschluss.pdf herunterladen (0.2 MB)

Kanalanschluss.pdf herunterladen (0.25 MB)


Anzeige & Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Hier finden Sie eine grobe Übersicht für anzeige- und bewilligungspflichtige Bauvorhaben, aber auch anzeigefreie Bauvorhaben. 

Falls Sie vor haben, ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben der Gemeinde vorzulegen, finden Sie die dafür notwendigen Unterlagen im Anhang (für Anzeigen reichen händische Skizzen und Beschreibungen). Diese müssen in Ihrer Vollständigkeit der Bauabteilung vorgelegt werden, damit man Ihr Bauvorhaben der Richtigkeit entsprechend beurteilen kann. 

Bewilligungen müssen, um diese vor prüfen zu können, von einem befugtem Planverfasser entworfen werden. 

Für Anzeigen und Bewilligungen gilt: Unser Bausachverständige (Herr Bernhard Raschhofer, Bezirksbauamt Ried) welcher alle Bauvorhaben im Gemeindegebiet prüft, kommt nur einmal im Monat in unser Gemeindeamt. Sollten Sie noch weitere Fragen bzgl. der Ausführung Ihres Bauvorhabens haben, können wir gerne einen Beratungstermin vereinbaren. Dazu melden Sie sich bitte unter: 07724 28 55-16 in der Bauabteilung.

Übersicht_Anzeige-_und_Bewilligungspflichtige_BV.pdf herunterladen (0.1 MB)


Notwendige Unterlagen für die Prüfung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens:

Richtlinien_für_Gerätehütten_und_Schutzdächer.pdf herunterladen (0.11 MB)

Bauanzeige_Sonstige_ab_2022.docx herunterladen (0.02 MB)

Muster_Gartenhäuser-_und_hütten.pdf herunterladen

Muster_Schutzdach.pdf herunterladen


Sobald die Baubewilligung/Baumitteilung seitens der Baubehörde ausgestellt worden ist, kann mit dem tatsächlichen Bau begonnen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Baubeginn vorher der Baubehörde schriftlich mitgeteilt werden muss. Auch die Fertigstellung des jeweiligen Bauvorhabens muss der Behörde wieder gemeldet werden.

Nähere Informationen über den Ablauf nach Erteilung einer Baubewilligung finden Sie hier:

Informationsblatt_für_Bauwerber_2023[1].pdf herunterladen (0.12 MB)


Formulare für den Beginn/die Beendigung eines Bauvorhabens:

Baubeginnsanzeige.pdf herunterladen (0.03 MB)

Baufertigstellungsanzeige_42.pdf herunterladen (0.02 MB)

Baufertigstellungsanzeige_43.pdf herunterladen (0.03 MB)


Meldung Wasser, Kanal und OFWK (Anhang):

Baufertigstellung_für_anzeigepflichtige_BV.pdf herunterladen (0.05 MB)